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   BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 50/00   

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https://dejure.org/2001,11744
BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 50/00 (https://dejure.org/2001,11744)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2001 - AnwZ (B) 50/00 (https://dejure.org/2001,11744)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 50/00 (https://dejure.org/2001,11744)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren - Rechtsanwalt - Sofortige Beschwerde - Anwaltsgerichtshof - Statthaftigkeit des Rechtsmittels

  • Judicialis

    BRAO § 8a Abs. 1 Satz 1; ; BRAO § 42 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 8a Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 1
    Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65

    Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 50/00
    Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 68/97

    Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 50/00
    Indes ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft, da der Anwaltsgerichtshof in Zulassungsverfahren, zu denen die Verfügung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO zählt, in anderen als den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen - damit auch im vorliegenden Verfahren - abschließend entscheidet (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 68/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 8a Rdn. 3; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 8a Rdn. 7).
  • BGH, 02.01.2006 - AnwZ (B) 19/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des

    Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof endgültig, weil es sich um ein Verfahren nach den §§ 37 bis 42 BRAO handelt und keiner der in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fälle gegeben ist (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152; v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 50/00, n.v.; v. 25. November 2002 - AnwZ (B) 10/02, n.v.; v. 4. März 2005 - AnwZ (B) 53/03, n.v.).
  • BGH, 27.04.2005 - AnwZ (B) 45/04

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Aufforderung zur Vorlage eines

    Dazu gehört die Vorlage eines ärztlichen Attestes nach § 8 a BRAO nicht (ständige Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1990 - AnwZ(B) 69/90; vom 6. Juli 1992 - AnwZ(B) 21/92; vom 14. März 1994 - AnwZ(B) 84/93 - BRAK-Mitt. 1994, 176; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ(B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91; vom 26. Mai 1997 - AnwZ(B) 3/97 - BRAK-Mitt. 1997, 202; vom 16. Februar 1998 - AnwZ(B) 68/97 - BRAK-Mitt. 1998, 151; vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 50/00 und vom 25. November 2002 - AnwZ(B) 10/02).
  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 10/02

    Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens; Sofortige Beschwerde nach Erledigung der

    Dies gilt auch und gerade für Verfügungen nach § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO, in denen dem Rechtsanwalt aufgegeben wird, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1996 - AnwZ(B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91, 92 und vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 50/00).
  • BGH, 19.11.2001 - AnwZ (B) 65/00

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des

    Ein Fall des § 42 Abs. 1 BRAO liegt nicht vor, da eine Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft noch nicht getroffen worden und auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof gewesen ist; das Schreiben vom 7. Februar 2000 diente lediglich dazu, der Antragsgegnerin (u.a.) das Tatsachenmaterial zu verschaffen, das sie für ihre Entscheidung über den Zulassungsantrag benötigt (vgl. Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91, 92 und v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 50/00 - m.N. zur Verfügung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO).
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